Corona Informationen (Hygieneplan)

Corona Informationen (Hygieneplan)

Erklärung für Reiserückkehrer (und alle anderen)

Die aktuelle Erklärung für den ersten Schultag nach den Herbstferien für ALLE SchülerInnen

findet man HIER.

 

Was tun, wenn mein Kind krank ist?

Die Behördenversion unseres Merkblattes finden Sie im Downloadbereich.

 

Hygieneplan

(Muster-Hygieneplan der BSB, Version 18,

zuletzt aktualisiert am 06.08.2021,

mit MRG-spezifischen Ergänzungen)

 

 

 

 

     

Vorbemerkung............................................................................................ 3

  1. Anordnung der sofortigen Vollziehung aller Regelungen…………………………………….3

1   Durchführung des Schulbetriebs im Schuljahr 2021/22........................ 4

1.1    Durchführung von Schnelltests für Laien bei allen an der Schule tätigen Personen....................................................................................................................... 4

1.2    Verpflichtende Schnelltest für Laien bei Schülerinnen und Schülern................... 5

2   Abstands- und Kontaktregeln................................................................ 6

2.1    Abstands- und Kontaktregeln für Schülerinnen und Schüler................................ 6

2.2    Abstands- und Kontaktregeln für das schulische Personal.................................. 7

2.3    Maßnahmen zur Sicherstellung der Abstandregeln............................................. 7

3   Das Tragen von medizinischen Masken................................................ 8

4   Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit erhöhtem Risiko........... 10

5   Persönliche Hygiene............................................................................ 11

5.1    Umgang mit Symptomen.................................................................................... 11

5.2    Allgemeine Regeln zur persönlichen Hygiene.................................................... 11

6   Raumhygiene....................................................................................... 12

6.1    Raumkonzept..................................................................................................... 12

6.2    Lüftung der schulischen Räumlichkeiten............................................................ 12

6.3    Reinigung an Schulen........................................................................................ 13

6.4    Hygiene im Sanitärbereich................................................................................. 14

7   Infektionsschutz in den künstlerischen Fächern und in Sport............ 14

8   Mittagessen und Trinkwasserversorgung........................................... 15

9   Infektionsschutz im Schulbüro............................................................ 16

10   Infektionsschutz bei der Ersten Hilfe................................................. 16

11   Konferenzen und Versammlungen..................................................... 17

12   Zugang von Eltern und schulfremden Personen................................ 17

13   Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer...................................... 17

14   Dokumentation und Nachverfolgung.................................................. 18

15   Akuter Coronafall und Meldepflichten................................................ 19

 

 Vorbemerkung

Alle Schulen in Hamburg verfügen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind. Der vorliegende Muster-Corona-Hygieneplan basiert auf den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und auf der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-COV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er enthält Angaben über die zu treffenden technischen, organisatorischen und ggf. erforderlichen individuellen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und ist von allen Hamburger Schulen entsprechend ihrer schulischen Gegebenheiten zu operationalisieren. Die Schule muss einen eigenen Hygieneplan nur dann und soweit aufstellen, als sie wegen räumlichen oder personeller Besonderheiten von diesem Musterhygieneplan abweichen muss.

 

Dieser Plan gilt ab dem 1. August 2021 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde für Schule und Berufsbildung in Abstimmung mit der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration die Vorgaben an die allgemeine Entwicklung der Corona-Pandemie anpasst.

 

Regelungen zum Einsatz des schulischen Personals und der Verwaltungsangestellten in Schulbüros mit höherem Risiko sind nicht Teil dieses Muster-Corona-Hygieneplans. Beachten Sie hierzu die Anlage 5 des Schreibens der Amtsleitung vom 3. August 2020.

 

Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen bei der Umsetzung der Hygienemaßnahmen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen. Alle Beschäftigten der Schulen, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsämter bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten. Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten.

 

Zuständig: Schulleitung

 

  1. Anordnung der sofortigen Vollziehung aller Regelungen

 

Die sofortige Vollziehung der im Muster-Corona-Hygieneplan enthaltenen Regelungen und Pflichten wird hiermit angeordnet. Die im Muster-Corona-Hygieneplan enthaltenen Regelungen und Pflichten dienen dem Schutz individueller Rechtsgüter von höchstem Rang, insbesondere von Leben und Gesundheit aller schulischen Beteiligten. Weiterhin sind sie unerlässlich, um den Schulbetrieb zu gewährleisten, und dienen damit der Aufrechterhaltung einer staatlichen Aufgabe von überragender Bedeutung für das Gemeinwesen. Gegenläufige Interessen einzelner Betroffener müssen angesichts der nach wie vor hohen Gefahren für Leib und Leben sowie angesichts des Interesses an der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs zurückstehen.

 

 

 

1       Durchführung des Schulbetriebs im Schuljahr 2021/22

 

Die Monate des ausgesetzten Regelschulbetriebes waren für die Familien sowie die Kinder und Jugendlichen mit großen Belastungen verbunden. Das Lernen zu Hause unterscheidet sich erheblich vom Lernen in der Schule. Führende Virologen und Wissenschaftler weisen zudem darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch in ihrer sozialen und psychischen Entwicklung Schaden nehmen können, wenn sie sich nicht regelmäßig mit Gleichaltrigen austauschen können und von ausgebildeten Pädagogen in ihrer Entwicklung gefördert werden. Für alle Kinder und Jugendlichen gilt unabhängig von ihren Lebensverhältnissen, dass Schule als Ort des Lernens und des sozialen Miteinanders eine besondere Bedeutung für Bildung und Entwicklung hat.

Im August 2021 starten zum Schuljahresanfang 2021/22 die Schulen aller Schulformen über alle Jahrgänge im vollen Präsenzunterricht nach Stundentafel.

 

Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass sich das Infektionsgeschehen rasch beschleunigen und das Virus durch Mutationen gefährlicher werden kann. Die Beibehaltung der Hygienemaßnahmen ist deshalb unverändert erforderlich. In der Abwägungsentscheidung nach § 23 Absatz 1 HmbSARS-CiV-2-EindämmunsVO wird deshalb auch bei nachgewiesener persönlicher Härte bei Einhaltung der Präventionsmaßnahmen im Regelfall der Ausschluss vom Präsenzunterricht  unvermeidbar sein, siehe hierzu auch Kap. 4.

 

Die Aufhebung der Präsenzpflicht wird für alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Schulen der Erwachsenenbildung zunächst bis zum 01.10.2021 und damit bis zu den Herbstferien verlängert. Für die Anfertigung von Klausuren und die Durchführung von Prüfungshandlungen kann die Schule die persönliche Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern anordnen. Schülerinnen und Schüler, die nicht an den Präsenzangeboten teilnehmen, werden nach den vorhandenen personellen Ressourcen der Schule mit Angeboten des Distanzunterrichts versorgt.

 

Zuständig: Schulleitung

 

 

1.1        Durchführung von Schnelltests für Laien bei allen an der Schule tätigen Personen

 

Allen an den Schulen tätigen Personen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich dreimal in der Woche mittels eines Schnelltests für Laien zu testen. Die Teilnahme ist freiwillig.

 

Bei einem positiven Schnelltestergebnis gelten die Meldeverpflichtungen aus Kap. 15.

 

 

 

1.2        Verpflichtende Schnelltest für Laien bei Schülerinnen und Schülern

 

Schülerinnen und Schüler, die Präsenzangebote an der Schule wahrnehmen, dies schließt die von der Schule für verpflichtend erklärte Anwesenheit wie der bei Klausuren ein, werden nur zugelassen, wenn sie

  • zuvor am selben Tage unter Aufsicht der Schule einen Selbsttest mit negativem Ergebnis oder im Rahmen eines Pilotversuchs einen PCR-Lolli-Test selbst durchgeführt haben,
  • einen Antigen-Schnelltest gemäß § 10 d HmbSARS-?CoV-?2-EindämmungsVO bei einem zugelassenen Testzentrum durchführen und ein negatives Ergebnis bestätigt bekommen haben, das nicht älter als 48 Stunden ist oder
  • einen PCR Test vorlegen, der § 10 d HmbSARS-?CoV-?2-EindämmungsVO entspricht und nicht älter ist als 72 Stunden. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Vorschulklassen, bei ihnen ist die Teilnahme freiwillig. Verweigern Schülerinnen und Schüler eine Selbsttestung, werden sie zu schulischen Präsenzangeboten nicht zugelassen und müssen das Schulgelände verlassen.

Die Testpflicht umfasst mindestens zwei verpflichtende Tests in jeder Kalenderwoche. Schülerinnen und Schüler testen sich beispielsweise am Montag und am Mittwoch oder am Dienstag und am Donnerstag. Der Test sollte jeweils zu Beginn des Schultages durchgeführt werden.  Dies gilt nicht für geimpfte und  genesene Personen im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, siehe auch Kap. 1.3.

 

Bei einem positiven Schnelltestergebnis gelten die Meldeverpflichtungen aus Kap. 15 sowie die Dokumentationspflichten aus Kap. 14. Darüber hinaus ist keine personenbezogene Dokumentation der durchgeführten und negativ ausgefallenen Schnelltests durch die Schulen notwendig. Zu Monitoringzwecken ist allein der zahlenmäßige Verbrauch der Schnelltests zu erfassen und der BSB auf Abfrage zu melden.    

 

1.3        Ausnahmen von der Testpflicht

Vollständig Geimpfte oder Genesene sind nach Beschlusslage auf Bundesebene künftig getesteten Personen gleichgestellt. Für vollständig Geimpfte oder Genesene gelten daher die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte nicht mehr, ebenso keine Testpflichten im beruflichen oder privaten Kontext bspw. beim Einkaufen oder beim Friseur. Auch die Pflicht, sich zweimal in der Woche für den Präsenzunterricht testen zu lassen, gilt für diese Gruppe nicht mehr. Umgekehrt gilt: Es ist am MRG allen weiterhin möglich, an den Tests teilzunehmen.

Als vollständig geimpft gelten alle Personen erst ab dem 15. Tag nach der zweiten Corona-Schutzimpfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff. Geimpfte müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Bei Geimpften ist das der Impfausweis oder eine Impfbescheinigung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache als Papierdokument oder in digitaler Form (§ 2 Abs. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.V.m. § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

Als Genesene gelten alle Personen, die eine Corona-Infektion überstanden haben, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder die nach der zurückliegenden Infektion mindestens eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben. Bei Genesenen ist ein Genesenen-Nachweis erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung, dass eine Infektion mit dem Coronavirus auf Grundlage eines PCR-Tests festgestellt worden ist.

 

2       Abstands- und Kontaktregeln

 

2.1        Abstands- und Kontaktregeln für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler sollen angehalten werden, nach Möglichkeit Abstand zu wahren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass unmittelbare körperliche Kontaktaufnahmen (z.B. Umarmungen, Händeschütteln, körperbetonte Sportaktivitäten in der Pause u.a.) soweit wie möglich vermieden werden.

Die Rechtsverordnung formuliert dies so:

„Beim Aufenthalt von Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände, während des Unterrichtes und bei der Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie bei schulischen Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern an anderen Orten soll auf die Wahrung des Abstandsgebots hingewirkt werden, soweit dies mit der Erfüllung der erzieherischen und didaktischen Aufgabe vereinbar ist und die räumlichen Verhältnisse dies zulassen“ (§ 23 Absatz 1 Satz 2 HmbSARS-?CoV-?2-EindämmungsVO).

Das allgemeine Abstandsgebot wird zur Sicherstellung des Unterrichts in Bezug auf das Lernen im Schulunterricht eingeschränkt. Schülerinnen und Schüler sollen deswegen ganz überwiegend in ihrer Klasse lernen. Um eine sinnvolle Unterrichtsgestaltung zu ermöglichen, ist das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern im Unterricht in der Klasse sowie allen Lern-, Förder- und Ganztagsangeboten aufgehoben.

Schülerinnen und Schüler können in besonderen Fällen – beispielsweise in Wahlpflichtkursen, Arbeitsgemeinschaften oder Oberstufenkursen – auch in weiteren Lerngruppen lernen, selbst wenn sie dann mit anderen Schülerinnen und Schülern in Kontakt kommen. Dabei soll grundsätzlich darauf geachtet werden, dass nur Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe (Kohorte) in den verschiedenen Lerngruppen zusammen lernen. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lerngruppen aus Schülerinnen und Schülern mehrerer Kohorten gebildet werden. Diese sind mit der Schulaufsicht abzustimmen und können nur eingerichtet werden, wenn vor dem Beginn jeder entsprechenden Unterrichtsstunde eine Testung durchgeführt wird.

Auch im Ganztag gilt, dass Schülerinnen und Schüler aus einem Jahrgang bzw. einer Kohorte untereinander keinen Abstand einhalten müssen, Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Jahrgangsstufen bzw. verschiedenen Kohorten dagegen den Abstand zu wahren haben.

Im Regelfall gilt wie beschrieben die entsprechende Jahrgangsstufe als Kohorte. Schulen können jedoch in besonderen Fällen andere Kohorten bilden. Ausnahmen sind zulässig für Schulen mit jahrgangsübergreifendem Lernen oder für sehr kleine, einzügige Grundschulen. Werden andere Kohorten als die Jahrgangsstufe gebildet, dürfen in diesem besonderen Fall die neuen Kohorten jeweils maximal 120 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten. Über diese und ggf. weitere Ausnahmen entscheidet die jeweilige Schulaufsicht.

Gleichwohl gilt, dass die Zahl der Kontakte zu anderen Schülerinnen und Schülern möglichst niedrig sein soll.

Nach sorgfältiger Abwägung kann in besonderen und begründeten Einzelfällen das Kohortenprinzip durchbrochen werden. Diese Abweichung des Kohortenprinzips ist von der Schulaufsicht zu genehmigen und von der Schule zu dokumentieren. Alternativ müssen die Schülerinnen und Schüler einer solchen gemischten Lerngruppe untereinander den Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. An GBS-Standorten gilt, dass die kohortenübergreifende Betreuung in den Randzeiten der Schulaufsicht anzuzeigen ist.

Außerhalb der Unterrichts- und Ganztagsangebote, zum Beispiel in den Pausen, auf den Wegen und beim Mittagessen sollte im Sinne der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-COV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg darauf hingewirkt werden, dass das Abstandsgebot eingehalten wird. Gleichwohl müssen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe in den allgemeinbildenden Schulen untereinander den Mindestabstand nicht zwingend einhalten.

 

Zuständig: Schulleitung, pädagogisches Personal

 

2.2        Abstands- und Kontaktregeln für das schulische Personal

 

Das schulische Personal muss untereinander das Abstandsgebot einhalten, beispielsweise in Konferenzen, im Lehrerzimmer, im Schulbüro und bei Kontakten mit Eltern. Auf Abstand ist insbesondere in den Schulbüros, im Lehrerzimmer und in Teeküchen zu achten.

Lehrkräfte und andere pädagogische Kräfte agieren grundsätzlich jahrgangs- bzw. kohortenübergreifend und können daher in verschiedenen Lerngruppen eingesetzt werden. Im Unterricht sollten Lehrkräfte und andere pädagogische Kräfte nach Möglichkeit den Abstand zu den Schülerinnen und Schülern einhalten. Hier ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern jedoch nicht zwingend erforderlich. Da die COVID-19-Erkrankung von der Dosis der Viren abhängt, ist es wichtig, dass entsprechende Kontakte mit geringerem Abstand als 1,50 Metern in ihrer zeitlichen Dauer beschränkt werden. Als hoch gilt die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem Robert-Koch-Institut dann, wenn eine Person in „kumulativ mindestens 10-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt z. B. im Rahmen eines Gesprächs“ zu einem an COVID-19-Erkrankten stand.

In einer besonderen Situation befinden sich Lehrkräfte und weitere Personen, die nicht nur kohorten-, sondern auch schulübergreifend eingesetzt werden müssen, z. B. Studienleiterinnen und -leiter oder Lehrkräfte der Förderzentren. Es ist im Hygieneplan der Schulen darauf zu achten, dass die von dieser Gruppe ausgehende Infektionsgefahr für andere Personen durch Einhalten geeigneter Schutzmaßnahmen minimiert wird. Zudem muss der Einsatz dokumentiert sein, um im Infektionsfall Kontakte nachverfolgen zu können (zur Dokumentation siehe auch Kap. 14).

 

2.3        Maßnahmen zur Sicherstellung der Abstandregeln

Trotz der modifizierten Abstandsregeln soll der Schulalltag so organisiert werden, dass die Zahl der Kontakte zwischen Schülerinnen und Schülern zahlenmäßig auf ein niedriges Niveau und in jedem Fall auf die Jahrgangsstufe (Kohorte) beschränkt bleibt.

Die Schulen sorgen durch eine entsprechende Kommunikation dafür, dass die Abstands- und Hygieneregeln allen Personen an der Schule bekannt sind. Sie sichern die Einhaltung der Abstandsregeln, indem sie mit den Schülerinnen und Schülern diese Regeln lernen und einüben.

In ihrem schuleigenen Hygieneplan beschreiben die Schulen Maßnahmen, mit denen sie die Einhaltung der Regeln sicherstellen.

In jedem Fall stellen die Schulen durch entsprechende Wegekonzepte, durch feste Aufenthaltsbereiche auf den Pausen- und Schulhöfen und durch weitere Regelungen für die Pausen und das Mittagessen sicher, dass die Zahl der Kontakte zwischen Schülerinnen und Schülern auf ein niedriges Niveau und auf die Jahrgangsstufe (Kohorte) beschränkt bleibt und die Abstände eingehalten werden.

Am MRG halten sich die Schülerinnen und Schüler in den Pausen ohne Maske nur in den definierten Aufenthaltsbereichen auf. Verlassen sie diese, tragen sie bitte eine Maske. Eine Maske MUSS in der Warteschlange beim Kiosk getragen werden.

Darüber hinaus können Schulen beispielsweise dort, wo es möglich ist, versetzte Anfangs- und Pausenzeiten festlegen. Die Entscheidung darüber trifft die Schule unter Abwägung ihrer organisatorischen Möglichkeiten. Voraussetzung ist, dass der Präsenzunterricht nach Stundentafel durch diese Maßnahme nicht eingeschränkt wird.

Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen und die neuen Verhaltens- und Hygieneregelungen angepasst werden (geöffnete Fenster, körperliche Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern, „tote“ Ecken im Schulgelände).

 

3       Das Tragen von medizinischen Masken

Durch das Tragen von medizinischen Masken werden Tröpfchen, die z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden, abgefangen. Als Standard gilt dabei die sog. OP-Maske, das Tragen von CPA, KN 95, FFP 2 ist freiwillig. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, wird so deutlich verringert (Fremdschutz).

Alle Personen müssen an den Schulen bis auf weiteres eine medizinische Maske tragen („Maskenpflicht“). Die Maskenpflicht gilt insbesondere während der Unterrichts- und Ganztagsangebote, in den Fluren sowie auf den Zuwegungen. Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es folgende Ausnahmen:

1. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind die Schülerinnen und Schüler der Vorschulklassen, bei ihnen ist das Tragen einer Maske ist freiwillig.

2. Ausgenommen von der Maskenpflicht ist das schulische Personal in der Zeit, in der es in einem Büro an einem festen Arbeitsplatz arbeitet und zusätzlich untereinander den Mindestabstand einhält. Das gilt beispielsweise für das Schulsekretariat oder das Lehrerzimmer, aber auch für Elterngespräche, Elternabende und Schulkonferenzen in geeigneten Schulräumen (siehe auch Kap. 2.2). Für Personen, die sich alleine in einem Raum aufhalten, besteht keine Maskenpflicht.

3. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Schülerinnen und Schüler, die an einem festen Platz in der Schulkantine oder einem Klassenraum das Essen einnehmen (zur Mittagessenversorgung siehe auch Kap. 8).

4. Eine Befreiung einzelner Schülerinnen und Schüler oder Beschäftigter von der Maskenpflicht kann die Schulleitung nur auf der Grundlage eines aktuellen qualifizierten ärztlichen Attestes erteilen. Dabei genügt es nicht, wenn ein Arzt attestiert, die oder der Betroffene sei „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage, eine Maske zu tragen. Vielmehr muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule zu erwarten sind. Das Attest muss die diagnostizierte Erkrankung, aufgrund derer mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Tragen der Maske zu rechnen ist, klar ausweisen. Ein qualifiziertes Attest muss darüber hinaus zweifelsfrei erkennen lassen, dass

 

  • ein zugelassene Ärztin bzw. ein zugelassener Arzt
  • im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Patientin/des Patienten
  • ein ordnungsgemäßes Attest (Name Patient, Stempel Praxis, Datum etc.)

 

      erstellt hat. Entspricht ein Attest den o.g. Vorgaben, so ist es zu akzeptieren und durch die Schulleitung mit der oder dem Betroffenen abzustimmen, wie eine Teilnahme am Unterricht bzw. ein Einsatz an Schule erfolgen kann, ohne dass von ihr bzw. ihm eine Ansteckungsgefahr ausgeht.

 

  1. Ausgenommen von der Maskenpflicht ist ferner der Aufenthalt im Freien. Voraussetzung dafür ist, dass die Schülerinnen und Schüler weiterhin nach Jahrgangsstufen (bzw. sogenannten Kohorten) getrennt sind und insbesondere die Schulbeschäftigten darauf achten, dass sie selbst den Mindestabstand gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie anderen Schulbeschäftigten einhalten. Am MRG halten sich die Schülerinnen und Schüler in den Pausen ohne Maske nur in den definierten Aufenthaltsbereichen auf. Verlassen sie diese, tragen sie bitte eine Maske. Eine Maske MUSS in der Warteschlange beim Kiosk getragen werden.

 

  1. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für den Theater- und Musik- sowie den Sportunterricht. Hier darf die Maske abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten werden kann. Dieser Abstand ist bei Sportarten mit Positionsveränderungen wie z.B. beim Mannschaftssport nicht einzuhalten. Grundsätzlich orientieren sich die Vorgaben für den Schulsport an denen für den Vereinssport.

 

  1. Schülerinnen und Schülern dürfen in allen Prüfungen, Präsentationen und Klausuren dann die Maske abnehmen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

 

  1. Eine Ausnahme für das schulische Personal von der Maskenpflicht bezieht sich auf Unterrichtsphasen insbesondere in der Grundschule, die dem Spracherwerb oder dem Lese-Schreiblernprozess dienen. Hier ist das temporäre Ablegen der Maske möglich, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu allen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird und alle weiteren Hygienemaßnahmen, insbesondere das Lüften, eingehalten werden. Eine Plexiglasscheibe am Pult kann darüber hinaus zusätzlichen Schutz bieten.

 

Die Schule weist alle Beteiligten, insbesondere die Sorgeberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler, auf die Maskenpflicht hin und erklärt die Regeln für das Tragen auf dem Schulgelände. Wichtig sind entsprechende Hinweistafeln oder -plakate an den Schuleingängen.

 

Die Schule achtet darauf, dass die Schülerinnen und Schüler, die schulischen Beschäftigten sowie alle weiteren Personen die Regeln an den Schulen einhalten. Werden die Regeln nicht eingehalten, ergreift die Schule zur Durchsetzung der Regeln die entsprechenden Maßnahmen wie bei anderen Disziplinverstößen auch.

 

Jede Schule hat von der Schulbehörde sog. OP-Masken, Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA), KN 95-Masken sowie bei besonderem Bedarf FFP 2-Masken erhalten. Die Beschäftigten sind verpflichtet, als Standard eine sog. OP-Maske zu tragen. Das Tragen einer CPA, KN 95-Maske oder FFP 2-Maske ist freiwillig.

 

Schulexterne sowie Eltern tragen während der Schulzeit im Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische Maske (zum Zugang schulfremder Personen siehe auch Kap. 12).

 

 

4       Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit erhöhtem Risiko 

 

Für alle Schülerinnen und Schüler gilt ohne Einschränkung die Schulpflicht.

Bei Schülerinnen und Schülern, die unter Vorerkrankungen mit besonderer Risikolage leiden, sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Dieses gilt auch für gesunde Schülerinnen und Schüler, die in häuslicher Gemeinschaft mit Personen mit besonderen Gesundheitsrisiken leben. Die besondere Gefährdung ist durch ein qualifiziertes ärztliches Attest oder einen Schwerbehinderten- bzw. Transplantationsausweis nachzuweisen. Hinsichtlich der Inhalte des qualifizierten Attests wird auf die unter Ziffer 3.4 genannten Anforderung verwiesen. Schutzmaßnahmen können z.B. das Tragen einer FFP-2-Maske, die gesonderte Platzierung im Klassenraum, Einsatz von Plexiglaswänden, Ausschluss von Gruppenarbeiten, abweichende Pausenzeiten und ähnliches sein.

Sollte ein Attest aus Sicht der Schulleitung die o. g. Bedingungen nicht eindeutig erfüllen und beispielsweise als Grund für die Entschuldigung nur das Alter eines Elternteils angegeben sein, sollte den Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden, dass das Attest nicht eindeutig im Sinne der Vorgaben und durch ärztliches Attest zu spezifizieren ist. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, kann über die regionale Schulaufsicht Kontakt zur Rechtsabteilung der BSB aufgenommen werden, die dann im weiteren Verfahren berät.

Liegt nach Eindruck der Schule eine besondere Belastungssituation in der Familie vor, die ggf. durch Ängste noch verstärkt wird und sich auch darin ausdrückt, dass Sorgeberechtigte ihre Kinder zu Hause behalten möchten, wird empfohlen, das zuständige ReBBZ beratend einzubinden.

Im Übrigen gilt die Regelung aus Kap. 1 nach der die Präsenzpflicht bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 aufgehoben ist.

 

5       Persönliche Hygiene

 

Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Hierbei wird zwischen Tröpfchen und Aerosolen unterschieden, wobei der Übergang fließend ist. Während insbesondere größere Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über einen längeren Zeitraum in der Luft schweben, siehe auch Kap. 6.2. Die Tröpfcheninfektion erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist eine Übertragung auch indirekt über kontaminierte Hände möglich, wenn sie mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Für einen wirkungsvollen Infektionsschutz sind vor allem die in den folgenden Kapiteln dargestellten Maßnahmen zu beachten.

 

5.1        Umgang mit Symptomen

 

Personen mit Corona-typischen Krankheitssymptomen (akute Atemwegserkrankungen, Husten, Fieber), die nicht durch eine chronische Erkrankung zu erklären sind, dürfen die Schulen nicht betreten. Dieses Verbot umfasst alle Personengruppen, die eine Schule betreten wollen.

Bei Auftreten von Symptomen während der Unterrichtszeit sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolieren und die Eltern zu informieren. Zusätzlich sind in diesem Fall das Datum, der Name des Kindes sowie eine Zuordnung der Erkrankung zu den Kategorien „Erkältungssymptome“, „Bauchschmerzen/Übelkeit“, „Allgemeine Schmerzen“, „Sonstiges“ zu notieren, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter gesichert aufzubewahren und nach vier Wochen zu vernichten, (zur Dokumentation siehe auch Kap. 14)

 

Zuständig: Schulleitung

 

 

5.2        Allgemeine Regeln zur persönlichen Hygiene

 

  • Mit den Händen nicht in das Gesicht fassen, insbesondere die Schleimhäute nicht berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
  • Gründliche Händehygiene (z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen) durch
  1. a) Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/) oder
  2. b) Händedesinfektion: Über Schulbau Hamburg sind alle staatlichen Hamburger Schulen flächendeckend mit Handdesinfektionsmitteln und entsprechenden Spender ausgestattet worden. Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten (siehe auch aktion-sauberehaende.de).
  • Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
  • Atemwege schützen: Alle Personen an den Schulen achten darauf, die Atemwege durch das Tragen einer medizinischen Maske zu schützen. Zu den genaueren Ausführungsbestimmungen siehe Kap. 3.

 

Zuständig: Jede Einzelperson

 

 

6       Raumhygiene

 

Neuere Erkenntnisse der Wissenschaft verweisen darauf, dass das Risiko durch Aerosolübertragung eine stärkere Bedeutung hat als bislang angenommen, während das Risiko der Schmierinfektion geringer ist als bisher angenommen. Weiterhin überragende Bedeutung hat die Übertragung der Krankheit durch Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen, Sprechen), siehe Kap. 5. Grundsätzlich gilt, dass die Schulgemeinschaft in der Zeit der Pandemie besonders darauf achtet, die Schule sauber zu halten und die Hygieneregeln zu befolgen. Insbesondere achten die aufsichtspflichtigen Lehrkräfte auf das regelmäßige Lüften (siehe Kap. 6. 2.), die fachgerechte Entsorgung des Mülls und auf die Einhaltung der Sauberkeit in den Sanitärräumen. Die Aufsichtszeiten und das Aufsichtsmanagement sind entsprechend anzupassen.

 

6.1        Raumkonzept

 

Um das Infektionsrisiko gering zu halten, wird der Schulbetrieb so organisiert, dass möglichst viele Räume ausschließlich von Schülerinnen und Schülern einer Kohorte und nur möglichst wenige Räume (beispielsweise Fachräume an den weiterführenden Schulen) von Schülerinnen und Schülern verschiedener Jahrgangsstufen / Kohorten genutzt werden. In der Regel sollte jede Lerngruppe möglichst oft einen eigenen festen Raum nutzen, der von keiner anderen Lerngruppe genutzt wird.

 

Abweichend davon können Schulen mit einem Kabinettsystem in begrenztem Umfang Ausnahmen vom Raumkonzept mit der jeweiligen Schulaufsicht vereinbaren.

 

Zuständig: Schulleitung

 

 

6.2        Lüftung der schulischen Räumlichkeiten

 

Wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften in allen schulischen Räumen, da frische Luft eine der wirksamsten Maßnahmen ist, potenziell virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen.

Folgende Vorgaben sind zu beachten:

 

  • Es soll in jeder Unterrichtspause intensiv bei weit geöffneten Fenstern unter Aufsicht quer- oder stoßgelüftet werden.
  • Es soll möglichst eine Querlüftung stattfinden, das heißt Lüften mit weit geöffneten Fenstern bei gleichzeitig geöffneter Tür und im Flur ebenfalls geöffneten Fenstern.
  • Brandschutztüren können zum Querlüften kurzzeitig geöffnet und anschließend wieder geschlossen werden.
  • Stoßlüften bedeutet, dass die Fenster vollständig geöffnet werden, eine Kipplüftung reicht nicht aus.
  • Für den Unterricht gilt als Grundregel, dass alle 20 Minuten eine knapp fünfminütige Quer- oder Stoßlüftung durchgeführt wird, bis es zu einem spürbaren Luftaustausch kommt.
  • Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden.
  • Kommt es während des Unterrichts bei geschlossenen Fenstern bei einzelnen Personen zu wiederholtem Niesen oder Husten, sollte zusätzlich unmittelbar bei weit geöffneten Fenstern gelüftet werden.
  • Sind raumlufttechnische Anlagen in den Schulen vorhanden, sollten diese möglichst durchgehend mit Frischluftzufuhr in Betrieb sein. Umluftbetrieb ist zu vermeiden.
  • Die vorgenannten Lüftungsregeln gelten auch, wenn mobile Luftreinigungsgeräte in Unterrichtsräumen installiert sein sollten. Nach Einschätzung von Experten ersetzen Raumluftreiniger keine Lüftung durch das Fenster.

 

Die Vorgaben zum regelmäßigen Quer- oder Stoßlüften gelten auch für alle weiteren schulischen Räumlichkeiten wie beispielsweise das Lehrerzimmer und das Schulbüro. Die Schule regelt die Umsetzung in eigener Verantwortung entsprechend der räumlichen Gegebenheiten. Zur Lüftung in schulischen Kantinen wird auf die Vorgabe in Kap. 8 verwiesen.

 

Zuständig: Schulleitungen/pädagogisches Personal

 

 

6.3        Reinigung an Schulen

 

Für die Reinigung gelten grundsätzlich die Leistungsbeschreibung für Gebäude-, Glas- und Fensterrahmenreinigung – in den von der Freien und Hansestadt Hamburg genutzten Gebäuden - (Ausgabe 2016) und die Reinigungspläne für Schulen und Sporthallen (Stand: 08.07.2016).

 

Da die große Sorge vor einer Übertragung durch Gegenstände (Klassenbücher, Schulbücher, Hefte) zu relativieren ist, können die entsprechenden Vorschriften und schuleigenen Regelungen gelockert werden.

 

Darüber hinaus werden die Reinigungsintervalle moderat an die früheren Regelungen angepasst, wobei die Schülerinnen und Schüler wie gewohnt die Stühle am Ende des Schultages auf die Tische stellen und den Klassenraum besenrein hinterlassen. Die Maßnahmen verpflichten gleichzeitig die Schulgemeinschaft, auf Sauberkeit besonders in den Sanitärbereichen zu achten.

 

Bis auf weiteres erfolgen höhere Reinigungsintervalle der sanitären Anlagen. Ergänzend wird jeder Schule eine täglich präsente und verfügbare Reinigungskraft für Ad-hoc-Maßnahmen zugewiesen.

 

Bei Fachräumen und Sporthallen, die durch unterschiedliche Kohorten genutzt werden, sollten neben einer regelmäßigen Lüftung Handkontaktpunkte bei der Reinigung gesondert berücksichtigt werden. Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Auch hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend.

 

Wird eine Desinfektion im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt als notwendig erachtet, so ist diese durch ein professionelles Reinigungsunternehmen entsprechend der Handlungsempfehlung der Leitstelle Gebäudereinigung durchzuführen.

 

Zuständig: Schulbau Hamburg bzw. Gebäudemanagement Hamburg bzw. HEOS/Leitstelle Gebäudereinigung der FB

 

 

6.4        Hygiene im Sanitärbereich

 

In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Seifenspender, Einmalhandtücher oder Stoffhandtuchrollen aus retraktiven Spendersystemen bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt bzw. gewartet werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten.

 

Toilettenbecken, Urinale, Toilettensitze, Armaturen und Waschbecken werden an Grund- und weiterführenden Schulen zweimal täglich gereinigt. Die Reinigung der Wände, Böden und die Entleerung der Papierbehälter erfolgt nach Bedarf.

 

An berufsbildenden Schulen erfolgt die Reinigung einmal täglich. Eine zweite Reinigung erfolgt durch eine Tageskraft nach Augenscheinnahme (Sichtreinigung). Handkontaktpunkte in Sanitärbereichen sollten bei der Reinigung gesondert berücksichtigt werden.

MRG-Regelung für Toilettengänge

Toilettengänge sind, anders als sonst, derzeit nur während des Unterrichts gestattet. Dadurch ist gewährleistet, dass sich jeweils nur wenige Schülerinnen und Schüler auf der Toilette aufhalten.

 

Zuständig: Schulbau Hamburg/Gebäudemanagement Hamburg bzw. HEOS/ Leitstelle Gebäudereinigung der FB

 

 

7       Infektionsschutz in den künstlerischen Fächern und in Sport

Wie in allen anderen Fächern finden auch der Unterricht in den künstlerischen Fächern und der Sportunterricht im Klassenverband oder in klassenübergreifenden Lerngruppen, jedoch nicht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen statt (Ausnahmen siehe Kap.2.1). Grundsätzlich gelten daher im Unterricht die modifizierten Abstandsregeln (s.o.). Dennoch sind Unterrichtssituationen mit direktem Körperkontakt zwischen den Schülerinnen und Schülern weitestgehend zu vermeiden, um das Risiko einer Tröpfcheninfektion oder Ansteckung über Aerosole möglichst gering zu halten. Zu den einschlägigen MNB-Regelungen siehe Kapitel 3. Zudem gelten für die einzelnen Fächer folgende besondere Regelungen:

Musik

Abweichend von den oben aufgeführten Regelungen zum Mindestabstand sind beim Gesang, beim Spielen von Blasinstrumenten und beim Tanz bis auf weiteres auch zwischen Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder einer Jahrgangsstufe ein Mindestabstand von 2,50 Metern einzuhalten. Wenn dieser Sicherheitsabstand eingehalten wird, kann in musikpraktischen Phasen die Maske abgesetzt werden. Bei den musikpraktischen Angeboten sind die allgemeinen Hygieneregeln und hier insbesondere das Lüften zu beachten.

 Theater

Um Körperkontakt zu vermeiden, müssen im Theaterunterricht andere  Ausdrucksformen der Körperlichkeit gefunden werden; es werden zudem immer nur wenige Personen gleichzeitig im Raum und auf der Bühne agieren können. Außerdem gilt für das Sprechen im Chor bis auf weiteres ein Mindestabstand von 2,50 Metern.

Sport

Unterrichtssituationen mit direktem Körperkontakt sind weitestgehend zu vermeiden. Das körperbetonte Bewegungsfeld „Kämpfen und Verteidigen“ kann derzeit nicht bzw. nur eingeschränkt unterrichtet werden. Denkbar sind vor allem Technik-, Demonstrations- und Gestaltungsaufgaben. Zudem ist Standardtanz nicht zulässig.

Schwimmen

Im Schwimmunterricht muss zu Angehörigen der eigenen Lerngruppe im Wasser und in den weiteren Räumlichkeiten der Schwimmbäder kein Mindestabstand eingehalten werden. Der Mindestabstand zu Personen, die nicht der eigenen Lerngruppe angehören, beträgt im Wasser 2,50 Meter, im Übrigen 1,50 Meter.

 

Zuständig: Bäderland Hamburg, Fachlehrkräfte

 

8       Mittagessen und Trinkwasserversorgung

Allgemein zugängliche Trinkwasserspender können wieder in Betrieb genommen werden. Dabei sollen Schülerinnen und Schüler darauf hingewiesen werden, dass sie vor Benutzung die Hände waschen. Ergänzend wird die mehrfach tägliche Reinigung der Handkontaktpunkte empfohlen.

Die gemeinschaftliche Nutzung der Kantinen ist für alle Jahrgangsstufen ohne Beachtung des Mindestabstandes zwischen Schülerinnen und Schülern einer Kohorte möglich. Dazu ist es empfehlenswert, dass die Essenspausen nach Kohorten getrennt organisiert werden.

Buffets zur Selbstbedienung dürfen gemäß § 15 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25.08.2020 ab dem 1. September 2020 wieder angeboten werden.

Folgende Hygienemaßnahmen sind zwingend zu beachten, wenn Buffets angeboten werden bzw.  Schülerinnen und Schüler kohortenübergreifend zur Mittagspause gehen:

  • Definierte Wegeführung („Einbahnstraßenprinzip“)
  • Ausreichenden Abstand zwischen den Personen bei der Aus- und Abgabe sowie der Essenseinnahme sicherstellen (mind. 1.5 m)
  • Abstand durch entsprechende Aufstellung/Reduzierung von Stühlen und Tischen sicherstellen
  • Vor dem Essen Hände mit Wasser und Seife ausreichend lange waschen (mindestens 30 Sekunden). Das gründliche Händewaschen hat immer Priorität. Als zweite Möglichkeit kann Handdesinfektionsmittel für eine hygienische Händedesinfektion genutzt werden.
  • Schülerinnen und Schüler (mit Ausnahmen VSK) tragen eine medizinische Maske bis sie ihren Essplatz eingenommen haben.
  • Bei Buffets werden die Vorleger/Auffülllöffel beim Wechsel der Kohorten bzw. der zum Essen gehenden Gruppen ausgewechselt.
  • Auf den Abstand in Warteschlangen an Kassen, Ausgaben oder Automaten durch Markierungen auf dem Boden und Aufsteller aufmerksam machen
  • Bedienpersonal an Kassen oder der Ausgabe durch mechanische Barrieren (z.B. Acrylglas) schützen
  • Regelmäßige Stoßlüftung bspw. alle 20 Minuten, je nach Fenstergröße auch häufiger

Die Möglichkeit des getrennten Essens der Lerngruppen in den jeweiligen Unterrichtsräumen über abgepackte Essenslieferungen oder Lunchpakete sind in Abstimmung mit den Caterern weitere Möglichkeiten, um die Mittagessensversorgung sicherzustellen.

 

Zuständig für Trinkwasserspender: Schulleitung/Hamburg Wasser

Zuständig für Kantinenbetrieb: Schulleitung in Abstimmung mit dem Caterer

 

MRG-Regelung für die Kantine

Das Mittagessen wird zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb desselben Jahrgangs eingenommen.

Die Aula wird in einer „Einbahnstraße“ durch den Haupteingang mit Maske betreten. Auch während des Schlangestehens wird Maske getragen. Verlassen wird die Aula durch die Seitentüren.

Die Einlasszeiten der Kantine für die einzelnen Jahrgänge:

Jahrgang 5:            Von 12:30 - 12:50 Uhr

Jahrgang 6:            Von 12:55 - 13:05 Uhr

Ab Jahrgang 7:       Ab 13:05 Uhr, die Schüler essen getrennt nach Jahrgängen

Kommen SchülerInnen der Jahrgänge 7 – 10 wegen hohen Andrangs in der Kantine etwas zu spät in den Unterricht der 7. Stunde, entstehen ihnen keine Nachteile.

 

9       Infektionsschutz im Schulbüro

 Alle dargestellten Hygienemaßnahmen gelten selbstverständlich auch für die Schulbüros. Ergänzend haben die Schulen die Möglichkeit, Plexiglasscheiben im Empfangsbereich als sog. „Spuckschutz“ installieren zu lassen. Diese werden aus den Schulbudgets finanziert.

Zuständig: Schulleitung / Schulhausmeister

 

10    Infektionsschutz bei der Ersten Hilfe

An erster Stelle steht immer die Sicherheit der Ersthelfenden. Wenn möglich, sollte der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt werden. Zur Minimierung des gegenseitigen Ansteckungsrisikos für die ersthelfende und die hilfebedürftige Person sollte von beiden eine medizinische Maske getragen werden. Wenn direkter körperlicher Kontakt notwendig ist, sollten Ersthelfende Einmalhandschuhe tragen.

Nach der Erste-Hilfe-Leistung sollten die Hände gründlich gewaschen und optimaler Weise ergänzend desinfiziert werden. Hierfür ist Händedesinfektionsmittel, möglichst beim Erste-Hilfe-Material, zur Verwendung durch Ersthelfende bereitzuhalten.

 

Zuständig: Schulleitung/Hausmeister

 

 

11    Konferenzen und Versammlungen

 Schulinterne Konferenzen und Arbeitsgruppensitzungen der Beschäftigten sind im Schuljahr 2021/2 unter Wahrung aller einschlägigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich um die vollständige Umsetzung des Unterrichts nach Stundentafel, die Priorität genießt, sicherzustellen.

Sitzungen der schulischen Gremien sowie weitere schulische Veranstaltungen (wie z.B. Elternabende) finden regelhaft unter Einhaltung der Hygienevorschriften statt, siehe auch Kapitel 2 und 3. Hierzu gehören auch Findungsverfahren.

Die Schulleitungen prüfen, ob die Anzahl und Dauer der schulischen Gremiensitzungen vorübergehend reduziert werden sollten, dabei sind die Vorgaben des Schulgesetzes einzuhalten. Um die Durchführung der Gremiensitzungen zu sichern, soll auch die Form der Videokonferenz geprüft werden.

 

Zuständig: Schulleitung

 

 12    Zugang von Eltern und schulfremden Personen

Eltern und schulfremde Personen müssen auf dem Schulgelände und im Schulgebäude eine medizinische Maske tragen. Darüber hinaus muss ihr Besuch von der Schule dokumentiert werden (siehe Kap. 14). Zu diesem Zweck können Schulen die Luca-App zu nutzen, sie ist aber nicht verpflichtend.

Die Eltern werden zudem gebeten, ihre Kinder vor dem Schulgebäude zu verabschieden oder in Empfang zu nehmen. Sie melden sich im Schulbüro oder bei anderen mit der Dokumentation beauftragten Personen der Schule an, wenn sie ein Gespräch mit einer Lehrkraft in der Schule führen möchten.

 

Zuständig: Schulleitung

 

 13    Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer

Personen, die sich vor der Rückkehr von einer Reise nach Deutschland in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegten Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, dürfen die Schule nur betreten, wenn sie die jeweils gültigen Quarantäneregelungen erfüllen.

Die Gebiete werden regelmäßig aktualisiert auf den Seiten des RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html veröffentlicht.

Die jeweils geltenden Quarantäneregelungen für die Freie und Hansestadt Hamburg sind hier veröffentlicht: https://www.hamburg.de/coronavirus.

Darüber hinaus sind die jeweils in §23 Abs.1a formulierten Bedingungen für das Betreten des Schulgeländes nach der Reiserückkehr zu erfüllen. Bitte beachten Sie, dass diese Anforderungen auch für diejenigen gelten, die aus persönlichen Gründen (Rückkehr vom Verwandtenbesuch etc.) nicht den Quarantänevorschriften unterliegen.

Hat eine Schule Hinweise darauf, dass Schülerinnen und Schüler oder andere Personen aus dem schulischen Umfeld diese Bedingungen nicht erfüllen, sind sie umgehend nach Hause zu schicken und bis zur Vorlage entsprechender Bescheinigungen vom Präsenzunterricht auszuschließen.

 

14    Dokumentation und Nachverfolgung

Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten. Um im Falle einer Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktmanagement durch das Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist vor allem Folgendes zu beachten:

 

  • regelhaftes Dokumentieren der Anwesenheit in den Klassen- und Kursbüchern,
  • regelhaftes Dokumentieren der Gruppenzusammensetzung im Ganztag an GTS Schulen durch die Schule, an GBS-Standorten durch den Träger,
  • tägliche Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetzten Personals,
  • Dokumentation von Einzelförderung mit engem Kontakt zu Schülerinnen und Schülern (z.B. Schulbegleiter)
  • Falls nicht anderweitig dokumentiert (z.B. durch Sitzungsprotokolle des Elternabends, Stundenplan der Lerngruppe oder Terminkalender der Beratungslehrkraft) ist eine tägliche Erfassung der Anwesenheit weiterer Personen über Namens- und Telefonlisten erforderlich. Dies sind z. B. Handwerker, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht, Fachleiterinnen und Fachleiter, außerschulische Partner oder Erziehungsberechtigte. In der Regel geschieht dies im Schulbüro durch die eine Verwaltungskraft, die Schulleitung kann aber auch andere Personen beauftragen.

Die Kontaktdaten sind gemäß § 7 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung vier Wochen aufzubewahren. Dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnisse von den Kontaktdaten erlangen können. Die Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten.

 

Die im Kontext eines Befreiungsantrages von der Maskenpflicht oder vom Präsenzunterricht eingereichten Atteste sind vertraulich zu behandeln und vor der Einsichtnahme Dritter zu schützen. Atteste von Schülerinnen und Schüler sind in der Schülerakte aufzubewahren und unterliegen den datenschutzrechtlichen Vorgaben, die für besonders sensible personenbezogene Daten gelten. Atteste der Beschäftigten sind im Original verschlossen an das für die jeweilige Schule zuständige Personalsachgebiet zur Aufnahme in die Personalakte weiterzuleiten.

 

Zuständig: Schulleitung

 

15    Akuter Coronafall und Meldepflichten

Sollten in Schule bei Schülerinnen und Schülern oder Beschäftigen einer Schule einschlägige Corona-Symptome auftreten (siehe zur Beschreibung unter Kap. 4) oder ein positiver Schnelltest bekannt werden, so sind Schülerinnen und Schüler ggf. bis zur Abholung durch die Eltern in einen gesonderten Raum zu führen. Beschäftigte werden gebeten, das Schulgelände zu verlassen.

 

Bei COVID-19-Verdachtsfällen (z.B. durch einen positiven Schnelltest) oder bei bestätigten COVID-19- Infektionen informiert die Schulleitung umgehend das zuständige Gesundheitsamt sowie die Schulbehörde und die Schulaufsicht über das Corona-Funktionspostfach der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) (corona@bsb.hamburg.de). Über die in der betroffenen Schule zu ergreifenden Maßnahmen wie z.B. die Schließung einer Klasse oder Schule entscheidet danach ausschließlich das zuständige Gesundheitsamt. Diese Entscheidung ist den Gesundheitsexperten vorbehalten und liegt nicht im Ermessen der Schule oder der Schulleitung.

 

Zuständig: Schulleitung

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